Zins- und Tilgungsleistungen sind bei Verpflichtung keine Unterhaltsleistungen

Zahlt ein Ehegatte bei einer Trennung die laufenden Kosten des ehemals gemeinsam bewohnten Hauses, in dem der andere Ehegatte nach der Trennung alleine wohnen bleibt, so stellen diese Zahlungen auch dann keine steuerrechtlich unentgeltlichen Zuwendungen an den anderen Ehegatten dar, wenn das Haus im Alleineigentum des anderen Ehegatten steht.

Insbesondere kommt es in einem solchen Fall zu keiner Vermögensverlagerung, wenn der Alleinverdiener-Ehegatte zivilrechtlich verpflichtet ist, die Zins- und Tilgungsleistungen für das gemeinsam aufgenommene Darlehen vollständig zu begleichen. In diesem Fall besteht kein gesamtschuldnerischer Ausgleichsanspruch nach dem BGB. Zahlt der Alleinverdiener-Ehegatte die übrigen laufenden Unterhaltskosten für das im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehende Haus, so kann es sich jedoch mangels zugrundeliegender zivilrechtlicher Verpflichtung um Unterhaltsleistungen handeln.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VII R 18 17 vom 17.12.2019
[bns]