Zum Fehlen einer Einkaufsmöglichkeit am Urlaubsort
Fehlt es an einer ausdrücklich gewünschten Einkaufsmöglichkeit am Reiseort, kann der Reisende Schadensersatz für mögliche Mehrkosten wie Restaurantbesuche usw.
verlangen.
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt äußerte die Mutter zweier Kinder bei der Reisebuchung den ausdrücklichen Wunsch einer ausreichenden Einkaufsmöglichkeit in der Nähe des Urlaubszieles zwecks Selbstversorgung. Sie machte deutlich das eine solche Möglichkeit unbedingte Voraussetzung für die Reisebuchung sei.
Am Urlaubsziel angekommen musste sie jedoch feststellen, dass sich als Einkaufsmöglichkeit lediglich ein Minimarkt in 800 m Entfernung zur Unterkunft befand. Vor Gericht begehrte sie die infolge von Restaurantbesuchen angefallenen Mehrkosten als Schadensersatz erstattet.
Diesem Anliegen folgte das Gericht und führte begründend aus, dass ein Minimarkt aufgrund des eingeschränkten Warensortiments nicht mit einem Supermarkt oder Geschäften in einem Ort vergleichbar ist. Die Versorgung einer Familie über einen Zeitraum von zwei Wochen kann ein solcher Minimarkt nicht in einer zumutbaren Weise ermöglichen, weshalb die angefallenen Mehrkosten ersetzt werden müssen.
Darüber hinaus gewährte das Gericht der Mutter eine weitere Minderung in Höhe von 15% des Reisepreises, da ihr statt der gebuchten Unterbringung eine andere Unterkunft zugewiesen worden war und eine rechtzeitige Information hierüber unterblieb. Diese befand sich darüber hinaus 250 m vom Strand entfernt und hatte somit keine unmittelbare Strandlage, wie es bei der eigentlich gebuchten Unterkunft der Fall war. Vor diesem Hintergrund waren ihr weitere 5% Minderung zuzubilligen.
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt äußerte die Mutter zweier Kinder bei der Reisebuchung den ausdrücklichen Wunsch einer ausreichenden Einkaufsmöglichkeit in der Nähe des Urlaubszieles zwecks Selbstversorgung. Sie machte deutlich das eine solche Möglichkeit unbedingte Voraussetzung für die Reisebuchung sei.
Am Urlaubsziel angekommen musste sie jedoch feststellen, dass sich als Einkaufsmöglichkeit lediglich ein Minimarkt in 800 m Entfernung zur Unterkunft befand. Vor Gericht begehrte sie die infolge von Restaurantbesuchen angefallenen Mehrkosten als Schadensersatz erstattet.
Diesem Anliegen folgte das Gericht und führte begründend aus, dass ein Minimarkt aufgrund des eingeschränkten Warensortiments nicht mit einem Supermarkt oder Geschäften in einem Ort vergleichbar ist. Die Versorgung einer Familie über einen Zeitraum von zwei Wochen kann ein solcher Minimarkt nicht in einer zumutbaren Weise ermöglichen, weshalb die angefallenen Mehrkosten ersetzt werden müssen.
Darüber hinaus gewährte das Gericht der Mutter eine weitere Minderung in Höhe von 15% des Reisepreises, da ihr statt der gebuchten Unterbringung eine andere Unterkunft zugewiesen worden war und eine rechtzeitige Information hierüber unterblieb. Diese befand sich darüber hinaus 250 m vom Strand entfernt und hatte somit keine unmittelbare Strandlage, wie es bei der eigentlich gebuchten Unterkunft der Fall war. Vor diesem Hintergrund waren ihr weitere 5% Minderung zuzubilligen.
Amtsgericht München, Urteil AG M 244 C 15777 12 vom 21.02.2013