Diskolärm im Urlaub ist ein Minderungsgrund
Zu diesem Ergebnis gelangte das Amtsgericht Köln im Fall einer Familie, welche durch massiven Diskolärm bis in die frühen Morgenstunden wachgehalten wurde.
Nicht jeder Strandurlauber erwartet von seinem Reiseziel auch ein umfassendes Partyangebot. Vielmehr kann ein solches den Urlaub auch ganz schön verderben. So verhielt es sich auch bei einer nach Ägypten gereisten Familie, welche durch den Diskolärm am Pool ihrer Ferienanlage bis 5 Uhr am Morgen wachgehalten wurde. Weder geschlossene Fenster noch Ohrstopfen brachten die erhoffte Ruhe, weshalb sie sich mit einer entsprechenden Beschwerde auch an den Reiseleiter wandten. Die Rüge blieb jedoch erfolglos.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Familie in diesem Fall ein Minderungsrecht von 60 % und darüber hinaus Schadensersatz zusteht. Denn die durchgehende Beschallung aus der Disko beeinträchtigte nicht nur die Nachtruhe, sondern mittelbar auch das übrige Reiseprogramm.
Amtsgericht Köln, Urteil AG K 133 C 533 06 vom 26.02.2008
Normen: §§ 651 d, 651 f II BGB