Intransparente Arbeitszeitregelung ist nichtig
Eine in einem Formulararbeitsvertrag enthaltene Klausel, die einen Arbeitnehmer verpflichtet, im Durchschnitt 150 Stunden pro Monat zu arbeiten, ist intransparent und daher nichtig.
Nach dem BAG bleibt es unklar, in welchem Zeitraum der Arbeitnehmer 150 Stunden arbeiten muss.
Der Kläger arbeitete als Flugsicherungskraft für den Beklagten und kam durchschnittlich auf 188 Stunden im Monat. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Manteltarifvertrag für das Wach und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen von Dezember 2005 Anwendung, der für Vollzeitbeschäftigte eine Mindestarbeitszeit von 160 Stunden pro Monat bestimmte. Der Kläger begehrte die Feststellung, dass seine regelmäßige Arbeitszeit dem tatsächlichen Beschäftigungsumfang entspricht bzw. die Beklagte seine regelmäßige Arbeitszeit dahingehend erhöht.
Das BAG entschied, dass an die Stelle der unwirksamen Bestimmung die Mindestarbeitszeit des Manteltarifvertrages von 160 Stunden im Monat für Vollzeitangestellte tritt.
Der Kläger arbeitete als Flugsicherungskraft für den Beklagten und kam durchschnittlich auf 188 Stunden im Monat. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Manteltarifvertrag für das Wach und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen von Dezember 2005 Anwendung, der für Vollzeitbeschäftigte eine Mindestarbeitszeit von 160 Stunden pro Monat bestimmte. Der Kläger begehrte die Feststellung, dass seine regelmäßige Arbeitszeit dem tatsächlichen Beschäftigungsumfang entspricht bzw. die Beklagte seine regelmäßige Arbeitszeit dahingehend erhöht.
Das BAG entschied, dass an die Stelle der unwirksamen Bestimmung die Mindestarbeitszeit des Manteltarifvertrages von 160 Stunden im Monat für Vollzeitangestellte tritt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 9 AZR 236 10 vom 21.06.2011
Normen: BGB § 307 I