Keine allgemeine Vermutung für eine Benachteiligung wegen einer Behinderung

Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen.

Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass seine wöchentliche Arbeitszeit aufgrund einer Behinderung nicht verlängert wurde, so muss er hier konkrete Umstände vortragen und einen Kausalzusammenhang darlegen und beweisen. Jedenfalls gilt keine allgemeine Vermutung für eine Ungleichbehandlung bei einer Behinderung.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 8 AZR 736 15 vom 26.01.2017
[bns]