Einschränkung einer Einzugsermächtigung hinsichtlich von Betriebskosten möglich

Widerruft eine Mieter die Einzugsermächtigung gegenüber dem Vermieter hinsichtlich der Betriebskostenabrechnung, so kann und muss der Vermieter hinsichtlich der Mietzahlungen von seiner Einzugsermächtigung weiterhin Gebrauch machen.

Unterlässt der Vermieter auch den Einzug der Miete, so gerät der Mieter dadurch nicht in Verzug, wenn sein Konto zum Einzugstermin ausreichend gedeckt ist und der Vermieter die Miete problemlos hätte einziehen können.

Eine Betriebskostenabrechnung ist nicht nachvollziehbar und transparent, wenn aus den Belegen in keiner Weise ersichtlich ist, wie die geltend gemachten Gesamtkosten verschiedener Mietobjekte auf das streitige Mietobjekt umgelegt worden sind.
Werden an mehreren Objekten Dienstleistungsunternehmen eingesetzt, so muss sich aus der Betriebskostenabrechnung ergeben, welche Kosten für welches Objekt und in welcher Stadt angefallen sind.
 
Amtsgericht Gelsenkirchen, Urteil AG Gelsenkirchen 3b C 798 10 vom 21.03.2011
Normen: BGB § 556
[bns]