Kein Schadensersatz bei falscher Vorstellung über künftige Bebauung
Irrt der Erwerber eines Baugrundstücks über die künftige Bebauung der Nachbargrundstücke, so liegt in einer abweichenden Bebauung kein Mangel der zu einem Schadensersatzanspruch gegen den Verkäufer führt.
In dem entschiedenen Sachverhalt ging der Käufer davon aus, dass die Nachbargrundtücke ebenfalls nur mit zweigeschossigen Häusern bebaut würden. Tatsächlich wurden aber dreigeschossige Mehrparteienhäuser errichtet.
Zwar muss ein Mangel nicht unbedingt nur in der Kaufsache, also dem eigenen Grundstück, liegen, sondern auch in den tatsächlichen, wirtschaftlichen, sozialen und rechtlichen Beziehungen der Sache zu ihrer Umwelt, die die Brauchbarkeit oder den Wert der Sache beeinflussen, jedoch sahen die Richter einen solchen Fall vorliegend als nicht gegeben an. Denn die Nachbargrundstücke wiesen keine physischen Bezug zum Grundstück des Klägers auf. Etwas anderes hätte nur gelten können, wenn der Verkäufer von der Fehlvorstellung des Käufers gewusst hätte. In diesem Fall wäre er verpflichtet gewesen diesen über die geplante Bebauung aufzuklären. Da er diese Kenntnis aber nicht hatte, traf ihn vorliegend auch keine Pflicht zur Aufklärung und damit zum Schadensersatz.
Zwar muss ein Mangel nicht unbedingt nur in der Kaufsache, also dem eigenen Grundstück, liegen, sondern auch in den tatsächlichen, wirtschaftlichen, sozialen und rechtlichen Beziehungen der Sache zu ihrer Umwelt, die die Brauchbarkeit oder den Wert der Sache beeinflussen, jedoch sahen die Richter einen solchen Fall vorliegend als nicht gegeben an. Denn die Nachbargrundstücke wiesen keine physischen Bezug zum Grundstück des Klägers auf. Etwas anderes hätte nur gelten können, wenn der Verkäufer von der Fehlvorstellung des Käufers gewusst hätte. In diesem Fall wäre er verpflichtet gewesen diesen über die geplante Bebauung aufzuklären. Da er diese Kenntnis aber nicht hatte, traf ihn vorliegend auch keine Pflicht zur Aufklärung und damit zum Schadensersatz.
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil OLG BB 5 U 82 09 vom 14.10.2010
Normen: § 459 BGB aF