Keine private Bootslagerung in Wohngebieten

Auf einem Grundstück innerhalb eines reinen oder allgemeinen Wohngebiets darf grundsätzlich kein Bootslagerplatz errichtet werden.


Der Kläger wandte sich mit seinem Begehren gegen die nachträglich erteilte Baugenehmigung für einen in der Nachbarschaft errichteten Bootslagerplatz. Der betroffene Grundstückseigentümer hatte auf seinem Grundstück einen Bootslagerplatz mit den Ausmaßen von 3 x 9 Metern gepflastert, um dort zeitweise sein privates Segelboot zu lagern. Die Stadt erteilte ihm für diese Fläche eine nachträgliche Baugenehmigung, wogegen ein Nachbar klagte.

Wie das Gericht ausführte, dient die bezeichnete Fläche hauptsächlich zu Wohnzwecken. Zulässig seine zwar Stellplätze für PKWs oder Anhänger, Boote würden hiervon jedoch nicht erfasst. Es handele sich bei dem Bootslagerplatz auch nicht um eine untergeordnete Nebenanlage, welche auch in reinen Wohngebieten zulässig sei. Aus diesen Gründen stehe dem Kläger ein Abwehrrecht in Gestalt eines Gebietserhaltungsanspruchs zu.
 
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil VGH BW 5 S 194 10 vom 05.04.2011
Normen: § 14 BauNV
[bns]