Eilantrag gegen Errichtung einer Moschee erfolglos

Eine erteilte Baugenehmigung für die Errichtung einer Moschee in einem Baugebiet mit Wohneinheiten, gewerblichen Flächen und Industriebebauung ist nicht rechtswidrig.


Die Klägerin sah in der erteilten Genehmigung einen Verstoß gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme, da aufgrund des Moscheebetriebes auch des Nachts mit einer Lärmbelästigung zu rechnen sei, die dem Charakter einer Wohnbebauung widerspreche. In der Baugenehmigung war unter anderem eine Nutzung der Moschee in bis zu zehn Nächten zwecks Durchführung von Sonderveranstaltungen vorgesehen. Dieser Auffassung folgte das Gericht nur in Teilen. Nach seiner Auffassung füge sich die Moschee als Anlage für kirchliche und kulturelle Zwecke in das Umfeld ein und habe auch keine überregionale Bedeutung, die in dem betroffenen Gebiet baurechtlich unzulässig wäre. Vielmehr käme der Großteil der zukünftige Nutzer aus der unmittelbaren Umgebung und an hohen Feiertagen sei ein größerer, auch überregionaler Andrang, durchaus im Rahmen des für kirchliche und kulturelle Einrichtungen Üblichen. Zu einer anderen Einschätzung kam das Gericht lediglich im Bezug auf die nächtliche Nutzung. Hier seien nach der Nutzungsbeschreibung der Moschee lediglich vier nächtliche Veranstaltungen im Jahr genehmigungsfähig und nicht die genehmigten zehn Nächte.
 
Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil VG HSK 14 L 218 11 vom 17.05.2011
Normen: § 29 ff., 34 I BauGB, §§ 4 II Nr.3, 6 II Nr.5 BauNVO
[bns]