Keine Mietminderung aufgrund von Hundehaaren im Flur
Der Mieter einer Wohnung im Mehrparteienhaus kann die Miete nicht deshalb mindern, weil sein Nachbar seinen Hund vor der Wohnungstür abbürstet und das Kind des Mieters allergisch auf die Hundehaare reagiert.
Demnach kommt es bei einer Mietminderung darauf an, ob der Vermieter in der Lage ist, den Mietmangel zu beseitigen.
Bei einem Abbürsten des Hundes vor der Wohnungstür handelt es sich jedoch nicht um eine solche Beeinträchtigung, die die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder so beeinträchtigt, dass der Vermieter zum einschreiten verpflichtet ist.
Insbesondere gehört die Haustierhaltung heute zur üblichen Lebensführung und ist nicht mehr nur auf ländliche Gebiete beschränkt. Zudem sind die Beeinträchtigungen anderer Mieter bei schlichtweg verlorenen Hundehaaren so gering, dass keine nennenswerten Nachteile entstehen.
Bei einem Abbürsten des Hundes vor der Wohnungstür handelt es sich jedoch nicht um eine solche Beeinträchtigung, die die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder so beeinträchtigt, dass der Vermieter zum einschreiten verpflichtet ist.
Insbesondere gehört die Haustierhaltung heute zur üblichen Lebensführung und ist nicht mehr nur auf ländliche Gebiete beschränkt. Zudem sind die Beeinträchtigungen anderer Mieter bei schlichtweg verlorenen Hundehaaren so gering, dass keine nennenswerten Nachteile entstehen.
Amtsgericht Frankfurt, Urteil AG Frankfurt 33 C 2792 11 vom 08.11.2011
Normen: BGB §§ 536, 242, 241 II