Nachträgliche Teilung einer Wohnungseigentumseinheit bewirkt keine weiteren Stimmrechte
Bei der nachträglichen Teilung einer Wohnungseigentumseinheit durch einen Wohnungseigentümer und anschließender Veräußerung an verschiedene Dritte, entstehen bei Geltung des Kopfstimmrechts keine weiteren Stimmrechte, wenn der Wohnungseigentümer ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer handelt.
Eine Zustimmung des Verwalters zu einer solchen Teilveräußerung aufgrund eines in der Teilungserklärung enthaltenen Zustimmungserfordernisses führt nicht zu einer Vermehrung der Stimmrechte.
In dem entschiedenen Fall teilte die Klägerin die in ihrem Eigentum stehende Wohnungseigentumseinheit ohne Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer in neun selbständige Einheiten auf und veräußerte anschließend das neu geschaffene Wohnungseigentum mit Zustimmung des Verwalters. In einer Eigentümerversammlung beschlossen die Wohnungseigentümer, dass dem Erwerber der neuen Einheit kein eigenes Stimmrecht zustehe.
Der BGH entschied, dass die Veräußerung einer ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer neu geschaffenen Wohneinheit bei dem geltenden Kopfstimmrecht nicht zu einer Vermehrung der Stimmrechte führt und die bisherigen Wohnungseigentümer ohne eine entsprechende Vereinbarung nichts Gegenteiliges hinnehmen müssen. Die übrigen Wohnungseigentümer müssen mit einer Minderung ihres Stimmgewichts durch eine spätere Aufteilung einer Wohnungseigentumseinheit nicht rechnen.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH V ZR 211 11 vom 27.04.2012
Normen: WEG § 12, § 25 Abs. 2 Satz 1