Keine Rückforderung überzahlter Miete bei unwirksamer Staffelmietvereinbarung

Ist eine Staffelmietvereinbarung unwirksam, so kann eine über Jahre hinweg überzahlte Miete nicht zurückgefordert werden, wenn der Mieter die erhöhte Miete vorbehaltslos entrichtet hat.


In dem entschiedenen Fall war eine Vereinbarung über eine Staffelmiete unwirksam, weil der Erhöhungsbetrag der Staffelmiete und der Gesamtbetrag der erhöhten Staffelmiete nicht angegeben waren. Der Mieter zahlte trotzdem entsprechend der Vereinbarung die erhöhte Miete. Anschließend forderte er die überzahlte Miete aufgrund der unwirksamen Vereinbarung zurück.
Das Gericht entschied, dass eine Rückforderung der Miete nicht verlangt werden kann, weil der Mieter mit der fortgesetzten Zahlung der erhöhten Miete konkludent die jeweilige Mietzinsvereinbarung bestätigt hat und den zugrundeliegenden Willen der Parteien, die Miete zu erhöhen, bestätigt hat.

Eine Willenserklärung liegt vor, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen kann, dass seine Äußerungen oder sein Verhalten nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung verstanden wird und der Empfänger das Verhalten des Erklärenden tatsächlich auch als Willenserklärung verstanden hat.
 
Landgericht Berlin , Urteil LG Berlin 63 S 138 10 vom 09.11.2010
Normen: BGB §§ 812 I, 557 a, 151, 141
[bns]