Verschwiegene Feuchtigkeitsschäden berechtigen zur Anfechtung des Kaufvertrages
Verschweigt der Verkäufer arglistig Feuchtigkeitsschäden an einer Immobilie, ist der Käufer zur Anfechtung des Kaufvertrages berechtigt.
Zu diesem Ergebnis gelangte das Oberlandesgericht in Saarbrücken im Fall eines verkauften Hauses. Kurz vor dem Verkauf hatte der Verkäufer Feuchtigkeitsschäden durch einen Dritten beheben lassen, ohne das er um dessen fachliche Qualifikation wusste. In der Folge verkaufte er das Haus als "vollständig renoviert", unterließ dabei jedoch die Aufklärung des Erwerbers über den Feuchtigkeitsschaden.
Das Gericht gelangte zu der Erkenntnis, dass der Verkäufer den Erwerber über die erfolgte Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden hätte aufklären müssen. Denn er hätte nicht davon ausgehen können, dass diese endgültig beseitigt wurden, zumal er sich bei der Durchführung nicht einer Fachfirma bediente. Ein gewisses Vertrauen auf die erfolgreiche Beseitigung des Mangels wäre dem Verkäufer nur zuzubilligen, wenn zwischen der Beseitigung und dem Verkauf bereits ein nicht unerheblicher Zeitraum verstrichen gewesen wäre, was vorliegend aber nicht der Fall war. Wie ein Sachverständiger feststellte, wies nicht nur die unmittelbar betroffene und sanierte Kellerwand erhöhte Feuchtigkeitswerte auf, sondern auch die Wohnzimmerwand. Ungeachtet des Baujahres (1936) durfte der Käufer infolge der Anpreisung als komplett sanierte Immobilie davon ausgehen, dass keine Feuchtigkeitsschäden in dem Objekt vorhanden sind und hätte zumindest über die Möglichkeit auftretender Feuchtigkeit aufgeklärt werden müssen. In dem Verschweigen war somit eine arglistige_Täuschung durch den Verkäufer zu sehen, aufgrund derer der Käufer den Vertrag erfolgreich anfechten konnte.
Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil OLG SB 1 U 132 12 37 vom 06.02.2013
Normen: § 123 I BGB