Über die Zulässigkeit von Quotenregelungen im Mietvertrag

Grundsätzlich sind Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mietvertrages zulässig, sofern sie den Mieter nicht unangemessen benachteiligen und für ihn ausreichend verständlich formuliert sind.

Hier ging es um eine Klausel, die eine sogenannte Quotenregelung beinhaltete. Zum Verständnis: In Mietverträgen sind fast immer Regelungen über die sogenannten Schönheitsreparaturen enthalten. Schönheitsreparaturen sind Reparaturen welche aufrgrund der Abnutzung des Wohnraums gemacht werden müssen. In der Regel werden dafür Fristenpläne aufgestellt, die dem Mieter in etwa den Zeitraum der vorzunehmenden Reparaturen aufzeigen sollen; starre Fristenpläne sind unzulässig. Es muss noch ausreichend Spielraum vorhanden sein. Quotenregelungen finden immer dann Anwendung, wenn das Mietverhältnis schon vor Ablauf des Fristenplans beendet wird. Der Vermieter behält es sich dann vor, anteilig einen Teil für die anstehenden Schönheitsreparaturen von der Kaution einzubehalten bzw. zu verlangen. Der Bundesgerichtshof macht in seiner Entscheidung deutlich, dass Quotenregelungen unwirksam sind, die die Möglichkeit der Berechnung genau vorgeben und dem Mieter keine andere Wahl lassen, als den in der Berechnung berücksichtigten Betrag zu zahlen. Für den Mieter entstünde mithin der Eindruck einer Verpflichtung zur Zahlung der berechneten Quote. Die hier verwendete Klausel hatte den Inhalt: "Berechnungsgrundlage ist der Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts". Diese Art von Vorformulierung stellt für den Mieter eine unangemessene Benachteiligung dar, so dass die Klausel nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 285 12 vom 29.05.2013
Normen: § 307 I 1 BGB
[bns]