Kein Anspruch auf Provision bei wirtschaftlicher und persönlicher Identität des Vermieters
Sind Makler und Eigentümer einer vermittelten Wohnung wirtschaftlich und persönlich miteinander verflochten, so kann der Mieter eine etwaig gezahlte Maklercourtage zurückverlangen.
Dies gilt auch, wenn in dem Maklervertrag eine entsprechende Klausel enthalten war, die den Mieter zur Zahlung verpflichtete, trotz wirtschaftlicher und persönlicher Identität von Makler und Wohnungseigentümer.
Amtsgericht Hamburg-Blankenese, Urteil AG Hamburg-Blankenese 532 C 237 14 vom 11.11.2014
Normen: BGB §§ 812, 814