Architekt darf keine entgeltliche Akquise betreiben

Die Bestimmungen der HOAI finden für die Berechnung der Entgelte für die Leistungen der Architekten und Ingenieure Anwendung, soweit sie durch Leistungsbilder oder andere Bestimmungen der HOAI erfasst werden.


Die akquisitorische Tätigkeit eines Architekten ohne vertragliche Bindung begründet keinen Vergütungsanspruch des Architekten, wenn er lediglich im Vorfeld, einer akquisitorischen Tätigkeit nachgeht, ohne einer vertraglichen Bindung zu unterliegen. Sobald jedoch eine Vergütungsvereinbarung getroffen wird, endet die vergütungsfreie akquisitorische Phase. Für die hiervon erfassten Leistungsbilder der HOAI, kann der Architekt grundsätzlich eine Vergütung nach den Mindestsätzen der HOAI verlangen. Entscheidend ist dabei allein, ob die vertraglich geschuldete Leistung des Auftragnehmers in den Leistungsbildern der HOAI beschrieben ist.

Die Vertragsparteien können die Vorschriften der HOAI auch nicht dadurch umgehen, dass sie einen Vertrag über die "entgeltliche Akquise" schließen, auf den die HOAI keine Anwendung findet, da ein solches Vorgehen mit dem Vergütungssystem der HOAI nicht zu vereinbaren ist und die Möglichkeit eröffnet, Architektenleistungen, die von den Leistungsbildern der HOAI erfasst sind, ohne die Bindung an die Mindestsätze der HOAI entgegenzunehmen. Das würde zu einer Veränderung des Vergütungssystems führen.
Der Schutz des Berufsstandes der Architekten und Ingenieure erfordert es, eine wirksame Schranke gegen eine Unterschreitung der Mindestsätze zu schaffen.

Die Mindestsätze der HOAI sollen dazu dienen, den Qualitätswettbewerb zu fördern und einen ungezügelten und ruinösen Preiswettbewerb unter den Architekten zu unterbinden. Ein ungeregelter Preiswettbewerb würde die wirtschaftliche Situation der Architekten und Ingenieure und die Qualität der Planung sowie die unabhängige Stellung des Planers zwischen Bauherr und Unternehmer negativ beeinträchtigen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VII ZR 35 14 vom 16.03.2017
Normen: HOAI (2002) §§ 1, 4 Abs. 2 und 4
[bns]