Betriebskostenabrechnung muss auch Gesamtkosten aufweisen
Der Vermieter eines gemischt genutzten Gebäudes muss in der Betriebskostenabrechnung hinsichtlich der Wasser- und Abwasserkosten die jeweiligen Gesamtkosten angeben.
Die Angabe des nur auf die jeweilige Wohnung entfallenden Teils reicht zur Wirksamkeit der Betriebskostenabrechnung nicht aus.
Bei gemischt genutzten Gebäuden muss bei der Betriebskostenabrechnung im Rahmen der Kostenposition ,,Grundsteuer'' ebenfalls eine Kostentrennnung zwischen Gewerbeeinheiten und Wohnraum vorgenommen werden, es sei denn, die Gewerbeeinheiten bilden lediglich einen geringen Teil der Gesamtfläche, welche für die Wohnungsmieter keine über 5-10% hinausgehende Mehrbelastung bewirken.
Bei gemischt genutzten Gebäuden muss bei der Betriebskostenabrechnung im Rahmen der Kostenposition ,,Grundsteuer'' ebenfalls eine Kostentrennnung zwischen Gewerbeeinheiten und Wohnraum vorgenommen werden, es sei denn, die Gewerbeeinheiten bilden lediglich einen geringen Teil der Gesamtfläche, welche für die Wohnungsmieter keine über 5-10% hinausgehende Mehrbelastung bewirken.
Amtsgericht Köln, Urteil AG Köln 213 C 116 14 vom 31.05.2015
Normen: BGB § 556