Der Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt erlischt, sobald die Mutter des Kindes einen anderen Mann heiratet.
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Die Einwilligung in einen Vaterschaftstest ist zwar freiwillig und widerruflich, aber der Vater kann den Test auch heimlich durchführen lassen.
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Die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können für den Fall der Trennung eine Ausgleichszahlung vereinbaren.
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Eine Verringerung der Unterhaltspflicht ist bei einem freiwilligen Gang in die Selbstständigkeit grundsätzlich zulässig, da die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit keine Leichtfertigkeit ist.
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Der Vater eines unehelichen Kindes kann nach wie vor nur mit Zustimmung der Mutter das Erziehungs- und Sorgerecht zugesprochen bekommen.
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Für die Unterhaltsverpflichtung von Kindern gegenüber den Eltern müssen neben den eigenen Einkünften auch die Einkünfte des Ehegatten verwendet werden, soweit sie der Vermögensbildung dienen.
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Der unterhaltspflichtige Elternteil ist im Rahmen der Unterhaltszahlungen auch zur Übernahme der zusätzlichen Kosten einer Klassenfahrt verpflichtet.
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Der Bundesgerichtshof hat einer allzu einseitigen Lastverteilung in Eheverträgen Grenzen gesetzt.
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