Unterlassungsanspruch gegen Betreiber eines Internetcafés bei illegalen Downloads seiner Kunden
Trifft der Betreiber eines Internetcafés keine zumutbaren Schutzmaßnahmen gegen illegale Downloads seiner Kunden, so haftet er für diese Rechtsgutverletzung.
In dem verhandelten Sachverhalt hatte der geschädigte Musikverlag den Betreiber eines Internetcafés verklagt, weil über einen seiner Rechner ein Film in einer Tauschbörse bereitgestellt worden. Der Betreiber ignorierte die Abmahnung und machte geltend, dass nicht er, sondern einer seiner Kunden für die Bereitstellung verantwortlich sei.
Das Gericht gab dem Unterlassungsbegehren des Klägers recht, da der Besitzer des Internetcafés es unterlassen habe wirksame Schutzmaßnahmen gegen die illegale Bereitstellung von Downloads durch seine Kunden zu treffen. Dies hätte z.B durch das Sperren der beim Filesharing erforderlichen Ports mit Leichtigkeit geschehen können.
Das Gericht gab dem Unterlassungsbegehren des Klägers recht, da der Besitzer des Internetcafés es unterlassen habe wirksame Schutzmaßnahmen gegen die illegale Bereitstellung von Downloads durch seine Kunden zu treffen. Dies hätte z.B durch das Sperren der beim Filesharing erforderlichen Ports mit Leichtigkeit geschehen können.
Landgericht Hamburg, Urteil LG HH 310 O 433 10 vom 25.11.2010
Normen: §§ 15, 97 I, 19a UrhG, §§ 935, 32, 922 ZPO