Käufer muss innerhalb von 6 Monaten nach dem Kauf nur Mangelhaftigkeit und nicht die Ursache des Mangels beweisen

Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten ein Mangel an der Kaufsache, so sind die Verbraucherschutzvorschriften dahingehend auszulegen, dass die dort vorgesehene Beweislastumkehr zugunsten des Käufers schon dann greift, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat, der - unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand - dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde.

Dagegen muss der Käufer weder darlegen und nachweisen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist, noch dass diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt.

Weiter sind die Verbraucherschutzvorschriften dahin auszulegen, dass dem Käufer die dort geregelte Vermutungswirkung auch dahin zugutekommt, dass der binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang zu Tage getretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat.

In dem entschiedenen Fall erwarb der Kläger von der Beklagten, einer Fahrzeughändlerin, am 27 März 2010 einen Gebrauchtwagen zum Preis von 16.200 Euro. Ab Anfang August 2010 schaltete die im Fahrzeug eingebaute Automatikschaltung nach einer vom Kläger absolvierten Laufleistung von etwa 13.000 Kilometern in der Einstellung "D" nicht mehr selbständig in den Leerlauf; stattdessen starb der Motor ab. Ein Anfahren oder Rückwärtsfahren bei Steigungen war nicht mehr möglich.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 103 15 vom 12.10.2016
Normen: BGB § 476
[bns]