Häusliches Arbeitszimmer steuerlich absetzbar
Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Köln kann ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich abgesetzt werden.
Dies gilt selbst dann, wenn das Arbeitszimmer in einem erheblichen Umfang privat mitbenutzt wird. Abzustellen ist bei einer Bewertung der steuerlichen Absetzbarkeit darauf, wo der berufliche Mittelpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen liegt. Werden Leistungen teilweise im Haus und zum Teil außerhalb der eigenen vier Wände vorgenommen, so können die Kosten selbst dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn die zeitliche Betätigung an einem anderen Ort überwiegt. Erfolgt somit eine anteilige berufliche und private Nutzung des Arbeitszimmers, so kann der berufliche Anteil bis zu einer Höhe von maximal 1250 Euro steuerlich geltend gemacht werden. Anmerkung des Autors: Gegenteilig hat jüngst das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden. Somit gilt es nun auf die letztendlich maßgebliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu warten.
Finanzgericht Köln, Urteil FG K 10 K 4126 09 vom 19.05.2011
Normen: § 4 EStG