Zur Erbschaftssteuer bei fehlendem Doppelbesteuerungsabkommen
Wer im Ausland erbt kann beim Fehlen eines Doppelbesteuerungsabkommens damit rechnen, dass er zweimal durch den Fiskus zur Kasse gebeten wird.
In dem Ausgangsfall erbte eine Frau von einer Angehörigen in Frankreich angelegtes Kapitalvermögen und musste dort 55% an Steuern zahlen. Der deutsche Fiskus ließ die im Nachbarland gezahlte Steuer bei der eigenen Berechnung unberücksichtigt und zog diese auch nicht von der Erbschaft als Bemessungsgrundlage ab. Lediglich ein kleiner Teil der deutschen Steuer blieb wegen sachlicher Unbilligkeit unberücksichtigt. Der hiergegen gerichteten Klage war kein Erfolg beschieden.
Weder das deutsche noch das europäische Recht sehen vor, dass im Ausland bezahlte Erbschaftssteuer bei der Berechnung der in Deutschland abzuführenden Steuer angerechnet wird. Dementsprechend erfolgte die Berechnung rechtmäßig.
Anmerkung: Am 03. April 2009 wurde mit Frankreich ein entsprechendes Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen geschlossen, so dass das Urteil nur noch für Erbschaften vor diesem Zeitpunkt von Bedeutung ist oder wenn es sich um einen anderen Staat handelt, mit welchem kein Abkommen besteht.
Bundesfinanzhof, Urteil BFH II R 10 12 vom 19.06.2013
Normen: §§ 21 I, 10 ErbStG