Energiesteuer für Toluol
Der Einsatz von Toluol zum Verheizen in einem Produktionsprozess wird mit 25 € je 1.
000 kg besteuert. Das beklagte Hauptzollamt wollte hier den entsprechenden Steuersatz für schwefelarmes Benzin festsetzen. Dieser beträgt 654,50 € je 1.000 l. Toluol enthalte keine Kennzeichnungsstoffe. Unter Berücksichtigung der entsprechenden Rechtsprechung von EuGH und BFH sei für das im EnergieStG nicht ausdrücklich geregele Toluol die Vorschrift anzuwenden, die für das in seiner stofflichen Beschaffenheit sowie seines Verwendungszweckes am nächsten stehende Energieerzeugnis einschlägig sei. Das Finanzgericht kam hier zu der Überzeugung, dass Toluol nicht Benzin oder Leichtöl, sondern vielmehr schwerem Heizöl am nächsten stehe. Das Finanzgericht ging bezüglich der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes in den Urteilsgründen nicht auf die Frage der Kennzeichnung ein. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil FG Düsseldorf 4 K 1763 15 VE vom 23.03.2016
Normen: § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EnergieStG