01.09.2014
Vergütung auch ohne mangelfreie Abnahme fällig
Eine Klausel in der Allgemeinen Geschäftsbedingung des Auftraggebers, wonach die Schlusszahlung erst nach mängelfreier Abnahme erfolgt, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist daher unwirksam, wie das Thüringer Oberlandesgericht mit Urteil vom 06.03.2013 zum Az.: 2 U 105/12 entschied.
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Auftragnehmer eine Photovoltaikanlage zu liefern und zu montieren. Im Bauvertrag war zur Fälligkeit der Vergütung Folgendes vereinbart:
„Schlusszahlung innerhalb von vier Wochen nach der Gesamtfertigstellung mit Übergabe Aufmaß, Inbetriebnahme und mangelfreier förmlicher Abnahme durch den Auftraggeber“.
Der Auftraggeber nahm die Leistung des Auftragnehmers ab, behielt sich jedoch Rechte wegen im Abnahmeprotokoll festgehaltener Mängel vor.
Der Auftragnehmer verklagte dahin den Vertragspartner auf die ausstehende Vergütung und meinte, diese sei mit der Abnahme fällig. Der Auftraggeber beruft sich jedoch auf die vertragliche Regelung, wonach es zu einer Fälligkeit der Werkleistung erst nach mangelfreier Abnahme käme.
Das Thüringer Oberlandesgericht gab dem Auftragnehmer unter Bezugnahme auf die Regelung des § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB Recht.
Gemäß § 641 Abs. 1 i. V. m. § 640 Abs. 1 Satz 2 BGB darf der Besteller die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern.
Zwar kann diese Regelung grundsätzlich abbedungen werden, wenn dies jedoch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, wie im vorliegenden Fall geschieht, haben sich diese an den Regelungen der §§ 305 ff. BGB messen zu lassen.
Die hier streitentscheidende Regelung, wonach die Fälligkeit der Schlusszahlung erst bei vollständig mangelfreier Abnahme eintrete, sei, so das OLG, mit dem wesentlichen Grundgedanken der einschlägigen gesetzlichen Vorschrift nicht vereinbar und benachteilige den Auftragnehmer unangemessen, da sie nicht zwischen wesentlichen und unwesentlichen Mängeln unterscheide.
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