24.04.2014
Denkmalschutzbehörden dürfen Bauwerke betreten und fotografieren
Wie der bayrische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 10.01.2013 zum Az.: 1 Cs 12.2638 entschied, sind Denkmalschutzbehörden im Rahmen des Artikels 16 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz (DSchG) berechtigt, ein Baudenkmal außen und innen zu besichtigen und die dabei getroffenen Feststellungen fotografisch festzuhalten.
Der VGH begründet dies damit, dass sowohl Denkmalschutzbehörden als auch das Landesamt für Denkmalpflege nach Artikel 16 Abs. 1 DSchG im Rahmen des Vollzuges des DSchG berechtigt sind, gegen den Willen des Betroffenen Grundstücke zu betreten soweit dies zur Erhaltung eines Baudenkmales dringend erforderlich erscheint. Dies gelte nicht nur für Grundstücke sondern auch für Baudenkmäler einschließlich vorhandener Wohnung.
Ob der Eigentümer eines Baudenkmals seinen Schutz- und Nutzungspflichten nach Artikel 4 Abs. 1 und Artikel 5 DSchG in ausreichenden Umfang nachkomme, lasse sich in der Regel nur durch eine Besichtigung eines Gebäudes von außen wie von innen feststellen.
Da das Betretungsrecht dazu diene, die Einhaltung der durch das DSchG dem Eigentümer auferlegten Pflichten zu überwachen und gegebenenfalls bei festgestellten Verstößen den Erlass von behördlichen Anordnungen vorzubereiten, sind nach Ansicht des VGH zuständige Behörden im Rahmen der Inaugenscheinnahme auch berechtigt und verpflichtet, das Ergebnis der Besichtigung zu dokumentieren. Dazu kann die Behörde neben schriftlichen Aufzeichnungen und zeichnerischen Darstellungen grundsätzlich auch Fotografien fertigen.
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