24.04.2014
Bauhinderung im BGB-Vertrag
Kommt der Auftraggeber bei der Baudurchführung des BGB-Vertrages in Annahmeverzug weil er eine Mitwirkungspflicht nicht rechtzeitig erfüllt, so kann der Auftragnehmer gem. § 642nbspBGB eine angemessene Entschädigung für die ihm hierdurch entstandenen Mehrkosten verlangen.
Ein Annahmeverzug gem. § 295 BGB setzt voraus, dass der Auftragnehmer die Leistung anbietet und der Auftraggeber diese nicht rechtzeitig annimmt. Im VOB-Vertrag wird dem Auftragnehmer zusätzlich gem. § 6 Abs. 1 VOB/B aufgegeben, gegenüber dem Auftraggeber die Behinderung schriftlich anzuzeigen. Fraglich war in der Entscheidung des OLG Düsseldorfs vom 19.02.2013 zum Az.: 21 U 24/12, ob es dieser Anzeigepflicht auch im BGB-Vertrag bedarf.
Das OLG hat diese Frage ausdrücklich verneint und darauf hingewiesen, dass ein wörtliches Angebot der Leistung gem. § 295 BGB auch dadurch zum Ausdruck gebracht werden kann, dass der Auftragnehmer seine Mitarbeiter auf der Baustelle zur Verfügung hält und zu erkennen gibt, dass er bereit und in der Lage ist, seine Leistung zu erbringen.
Einer Anzeige der Behinderung gem. § 6 VOB/B bedürfe es im BGB-Vertrag nicht, da dies nicht Anspruchsvoraussetzung für die Zahlung der Entschädigung sei.
Ungeachtet dessen ist bereits rein aus Nachweisgründen dem Auftragnehmer auch im BGB-Vertrag anzuraten, mögliche baubehindernde Umstände gegenüber dem Auftraggeber stets in schriftlicher Form anzuzeigen. Dies ist insbesondere sinnvoll um den Zeitraum des Vorliegens der behindernden Umstände zu dokumentieren. Es dürfte insofern unschädlich sein, wenn der Auftragnehmer hierfür gegebenenfalls bei ihm vorliegende Formulare eines VOB-Vertrages verwendet.
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