01.04.2014
Mängelrüge mit einfacher E-Mail unwirksam
Das OLG Frankfurt entschied mit Beschluss vom 30.04.2012 Az.: 4 U 269/11, dass nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 2 VOB/Bnbsp nur ein schriftliches Mängelbeseitigungsverlangen verjährungsverlängernde Wirkung hat. Für dieses Schriftformerfordernis giltnbspnbspnbspnbspnbspnbspnbsp § 126 BGB. Demzufolge kann die Schriftform gemäß § 126 Abs. 3 BGB durch die in § 126a BGB geregelte elektronische Form ersetzt werden. Ein Mängelbeseitigungsverlangen per E-Mail genügt somit nur dann der erforderlichen Schriftform, wenn es mit einer qualifizierte elektronische Signatur versehen ist.
Nach § 13 Nr. 4 VOB/B verjähren Gewährleistungsansprüche des Bauherrn nach vier Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme zu laufen.
Nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 2 VOB/B hat nur die schriftliche Mängelanzeige eine verjährungsverlängernde Wirkung. Das E-Mailschreiben des Klägers genügt diesem Schriftformerfordernis nicht. Nach § 126 Abs. 1 BGB verlangt die Einhaltung der Schriftform, dass die Mängelanzeige von dem Anzeigenden eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden muss. Diese Form kann nach § 126 Abs. 3 BGB durch die in § 126 a BGB geregelte elektronische Form ersetzt werden. Diesem Formerfordernis genügt das E-Mailschreibennbsp nicht, weil es an einer qualifizierten elektronischen Signatur fehlt.
Entgegen der Auffassung des Klägers gilt § 126 BGB auch für das Schriftformerfordernis der VOB. Durch die Vereinbarung der VOB/B werden die gesetzlichen Bestimmungen des BGB insbesondere die Regelungen über die Rechtsgeschäfte nach §§ 104 – 185 BGB nicht abbedungen. Die VOB baut vielmehr auf der Grundlage der Vorschriften des BGB auf und ändert bzw. ergänzt diese lediglich entsprechend der Interessenlage der Parteien.