01.04.2014

Leistungsverweigerungsrecht des Hauptunternehmers gegenüber dem Subunternehmer bei vollständiger Bezahlung durch den Auftraggeber

Die Frage, ob ein Hauptunternehmer gegenüber seinem Subunternehmer Leistungsverweigerungsrechte wegen Mängeln der Leistung auch noch geltend machen kann, wenn ihm durch den Auftraggeber keine Inanspruchnahme mehr droht, da der Auftraggeber entweder die Leistung vollständig beglichen hat oder im dortigen Vertragsverhältnis Mängelgewährleistungsrechte verjährt sind, wurde bislang in der Rechtsprechung unterschiedlich bewertet. Hier hat nunmehr der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 01.08.2013 zum Az.: VII ZR 75/11 Klarheit geschaffen.

Eine ähnliche Konstellation wie in diesem dem BGH vorliegenden Fall, kommt häufig bei Bauvorhaben vor:

Die Leistung des Subunternehmers ist mangelhaft. Der Hauptunternehmer verweigert daher dem Subunternehmer die Zahlung in Höhe des doppelten der voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten (§ 641 Abs. 3 BGB). Der Subunternehmer besteht auf Bezahlung, da der Bauherr den Hauptunternehmer voll bezahlt hat. Der Hauptunternehmer müsse also gar nicht befürchten vom Bauherrn wegen der Mängel in Anspruch genommen zu werden.

Der Bundesgerichtshof hat seine Entscheidung, in welchem er dem Hauptunternehmer nach wie vor ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Subunternehmer zubilligt, wie folgt begründet:

Das Gesetz gewährt dem Auftraggeber ein Leistungsverweigerungsrecht wegen Mängeln unabhängig davon, ob er die Leistung einem Dritten versprochen und geleistet hat und auch unabhängig davon, ob der Dritte ihm zustehende Ansprüche seinerseits geltend macht. Einer Inanspruchnahme dieses Rechts kann nicht entgegengehalten werden, dass der Hauptunternehmer sich treuwidrig verhalte wenn er Mängel geltend mache, obwohl er von seinem Auftraggeber trotz dieser Mängel vollständig bezahlt worden ist. Gleiches gelte wenn der Besteller des Hauptauftragnehmers auch keine Mängelrechte geltend mache oder er dies beispielsweise wegen Verjährung nicht mehr erfolgreich tun kann.

Es kann dem Hauptunternehmer grundsätzlich nicht versagt werden, sein Leistungsinteresse an einer ordnungsgemäßen mangelfreien Vertragserfüllung durch die Geltendmachung eigener Leistungsverweigerungsrechte durchzusetzen. Dass der Besteller seine Mängelrechte nicht mehr durchsetzen kann bedeutet nicht, dass das Interesse des Hauptunternehmers an der ordnungsgemäßen, mangelfreien Vertragserfüllung nicht mehr schützenswert ist.