31.03.2014

Zeitliche Grenze der Anbietpflicht des Vermieters nach Eigenbedarfskündigung

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 04.06.2008, Az.: VIII ZR 292/07, entschieden, dass ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der wegen Eigenbedarfs gekündigten Wohnung besteht, wenn eine anzubietende Ersatzwohnung erst einen Monat nach Ende des Mietverhältnisses dem Gekündigten zur Verfügung stehen würde.

Geklagt hatte der Testamentsvollstrecker der verstorbenen Vermieterin, zu deren Nachlass ein Wohnhaus in München gehörte.

Durch Schreiben vom 02.06.2005 erklärte der Kläger, unter Berufung auf Eigenbedarf der Erbin, die Kündigung des Mietverhältnisses mit der Beklagten zum 28.02.2006. Die Mieter einer im 4. Stock des selben Hauses belegten Wohnung gleichen Zuschnitts kündigten ihr Mietverhältnis am 30.12.2005 zum 31.03.2006. Die Beklagte bestritten den Eigenbedarf. Das Amtsgericht hat die Räumungsklage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Eigenbedarfskündigung rechtsmissbräuchlich sei, weil der Kläger der Beklagten die zum 31.03.2006 freiwerdende Alternativwohnung im selben Hause nicht angeboten habe. Die hiergegen gerichtete Revision des Vermieters hatte Erfolg.

Er führte hierzu aus, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch aus § 546 Abs. 1 BGB auf Räumung und Herausgabe der Wohnung wegen Eigenbedarfes gem. § 573 Abs. 2 N. 2 BGB besteht. Kündige der Vermieter eine vermietete Wohnung wegen Eigenbedarfs, so habe er den Mieter nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes bis zum Ablauf der Kündigungsfrist eine vergleichbare, im selben Haus oder in derselben Wohnanlage ihm zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehende Wohnung, die vermietet werden soll, zur Anmietung anzubieten (BGH NZ M 2003, 682). Diese Voraussetzungen seien hier jedoch nicht erfüllt. Die Wohnung im vierten Obergeschoss sei erst zum Ablauf des Monates März 2006 und damit einen Monat nach Ende des Mietverhältnisses mit der Beklagten gekündigt worden. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Beklagte, den geltend gemachten Eigenbedarf unterstellt, bei rechtmäßigem Verhalten, ihre Wohnung bereits geräumt haben müssen. Eine Anbietepflicht hätte insoweit nicht bestanden.

Hinweis: Im Falle, dass Sie als Vermieter, die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Eigenbedarfes beabsichtigen, sollten Sie vor Ausspruch der Kündigung in jedem Fall kompetenten Rechtsrat einholen. So Sie sich als Mieter einer Kündigung wegen Eigenbedarfs des Vermieters gegenüber sehen, sollten Sie ebenfalls unverzüglich qualifizierten Rechtsrat einholen.