31.03.2014

Fachhandwerkerklausel in Mietverträgen unwirksam

Eine Klausel, mit welcher dem Mieter in einem Wohnraummietvertrag die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen durch einen Fachhandwerker auferlegt wird, ohne dass ihm die Möglichkeit zur Vornahme der Arbeiten in Eigenleistung offensteht, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam. Dies stellte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 09.06.2010 zum Aktenzeichen VIII ZR 294/09 fest.

Im vorliegenden Fall waren die Beklagten Mieter einer Wohnung der Klägerin. Zur Frage der Schönheitsreparaturen enthielt der Mietvertrag eine Bestimmung, nach welcher der Mieter verpflichtet ist,

„die Schönheitsreparaturen, wie zum Beispiel das Kalken, Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen und die Behandlung der Fußböden, der Fenster und der Türen in der Wohnung ausführen zu lassen.

Der Mieter hatte bei Auszug aus der Wohnung entsprechende Arbeiten nicht ausführen lassen.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes war er hierzu auch nicht verpflichtet, denn die verwendete Klausel zu den Schönheitsreparaturen könne aufgrund ihres Wortlautes „ausführen zu lassen“ jedenfalls auch dahin verstanden werden, dass der Mieter unter Ausschluss der Möglichkeit einer Selbstvornahme die Arbeiten durch einen Fachhandwerker ausführen lassen muss.

In dieser hier maßgeblichen „kundenfeindlichsten“ Auslegung halte die Klausel einer Inhaltskontrolle an § 307 Abs. 1 BGB nicht stand. Die zur Verkehrssitte gewordene Praxis einer Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter sei auch dadurch geprägt, dass dieser die ihm übertragenen Schönheitsreparaturen in Eigenleistung ausführen kann. Wäre ihm diese Möglichkeit genommen, stellt die Überwälzung dieser Arbeiten eine unangemessene Benachteiligung dar, denn Schönheitsreparaturen seien, gleich ob sie der Mieter oder Vermieter durchführen muss, lediglich fachgerecht in mittlerer Art und Güte auszuführen. Dies setzt jedoch nicht zwingend die Beauftragung einer Fachfirma voraus.

Aufgrund der dezidierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln in Mietverträgen seit dem Jahre 2008, raten wir in jedem Fall dazu, vor Ausführung von Schönheitsreparaturmaßnahmen, insbesondere bei Beendigung des Mietverhältnisses, zunächst den Mietvertrag durch einen Anwalt ihrer Wahl überprüfen zu lassen.

Oftmals sind von Vermieterseite verwandte Schönheitsreparaturklauseln in den Mietverträgen unwirksam, so dass Sie zur Vornahme von Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet sind.