31.03.2014

Rauchmelderpflicht Thüringen

Seit dem 05.01.2008 besteht in Thüringen eine grundsätzliche Rauchmelderpflicht. Diese ist geregelt in § 46 Abs. 4 der Thüringer Bauordnung (ThürBO).

Diese Regelung lautet wie folgt:

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

Damit trifft die Thüringer Regelung keine Festlegung für Bestandswohnungen. Weder sind diese von der Regelung explizit ausgenommen, noch gibt es eine besondere Regelung für Bestandswohnungen. Da jedoch die Einhaltung der landesbaurechtlichen Normen nur bei Neuerrichtung und Umbauten zwingend zu beachten sind, ist davon auszugehen, dass die Thüringer Gesetzgeber für Bestandswohnungen keine Regelung treffen wollten.

Auch ist eine Rauchmelderpflicht nur insoweit gegeben, als diese auf die drei Nutzungsarten von Räumen, nämlich Schlafzimmer, Kinderzimmer und Flur beschränkt ist und diese Pflicht zur Anbringung von Rauchmeldern in vorbezeichneten drei Räumen nur dann besteht, wenn durch diese ein Rettungsweg verläuft.

Damit bleibt der Thüringer Gesetzgeber im Hinblick auf die Rauchmelderpflicht zum Teil weit hinter den anderen landesrechtlichen Regelungen zurück. Beispielsweise gilt für Rheinland-Pfalz seit Juli 2007 eine generelle Rauchmelderpflicht auch für Bestandswohnungen, hierbei mit einer Übergangsregelung zur Nachrüstung bis zum 12.07.2012. In Mecklenburg-Vorpommern waren Nachrüstungen für Bestandswohnungen bereits bis Ende 2009 vorzunehmen.

Ungeachtet der Frage, ob in Ihrer Bestandswohnung Rauchmelder angebracht werden müssen oder nicht, empfiehlt sich die Anbringung mindestens in den Räumen, in welcher Menschen übernachten sowie im Fluchtbereich. Oftmals werden die hierfür erforderlichen Kosten auch von Vermietern übernommen, da diese ein berechtigtes Interesse am Erhalt ihres Eigentums haben. Insoweit besteht für Mieter, auch in Bestandswohnungen, eine Duldungspflicht für die erforderlichen Arbeiten zur Anbringung entsprechender Rauchmelder. Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, so beraten wir Sie hierzu gern.

Weitere Informationen, auch zu anderen Bundesländern, finden sie unter: www.rauchmelderpflicht.eu