16.06.2015

Installation von Funk-Heizkostenverteilern ist zu dulden

Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg entschied mit Urteil vom 09.01.2015 zum Az.: 911 C 389/14, dass Mieter verpflichtet sind zu dulden.

In der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall beabsichtigte der Vermieter in der von ihm vermieteten Wohnung noch funktionstüchtige nach dem Verdunstungsprinzip arbeitende Heizkostenverteiler gegen moderne Funk-Heizkostenverteiler austauschen zu lassen. Der Mieter verwahrte sich hiergegen.

Das Amtsgericht entschied, dass der Mieter diese Installation dulden muss.

Während den Vermieter nach § 4 Abs. 2 S. 1 1. HS HeizkV die Verpflichtung trifft die Mieträume mit Ausstattung zur Verbrauchserfassung zu versehen, hat im Gegenzug der Mieter gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 2. HS HeizkV alle hierfür erforderlichen Maßnahmen zu dulden. Diese Duldungspflicht erstreckt sich, so das Amtsgericht, nicht nur auf den erstmaligen Einbau von Messeinrichtung und den Austausch defekter Geräte sondern besteht auch bei einem später beabsichtigten Austausch noch funktionsfähiger Messgeräte gegen ein modernes Erfassungssystem. Angesichts der eindeutigen Regelung in der Heizkostenverordnung kommt nach dem Amtsgericht auch eine Abwägung der Interessen der Mietvertragsparteien insbesondere eine Berücksichtigung gesundheitliche Bedenken des Mieters gegen funkbasierende Heizkostenverteiler nicht in Betracht. Nach der Regelung des § 4 Abs. 2 S. 3 der HeizkV  steht dem Vermieter ein Wahlrecht zur Auswahl der Erfassungsgeräte zur Seite.

Der Bundesgerichtshof hatte, in einer früheren zur gleichen Problematik bereits ergangenen Entscheidung auch festgestellt, dass eine gesundheitsschädliche Wirkung der Funktechnik wissenschaftlich nicht belegt ist und die Einwendungen des Mieters daher nicht geeignet sind die mit dem Funkablesesystem verbundenen Nutzungsvorteile zu entwerten.