12.03.2014

Unkenntnis der Lkw-Ladung schließt Schuldnerschaft nicht aus

Wie der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 10.10.2007 zum Az.: VII R 49/06 entschied, schuldet der Fahrer eines Lkw, in dem Zigaretten versteckt sind, die Tabaksteuer, wenn er die Zigaretten, ohne von diesen zu wissen, aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union nach Deutschland verbringt.

Der Fahrer eines Lkw kann nach der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Entrichtung des Zolls und anderer Einfuhrabgaben für Waren, die er mit seinem Lkw in die Gemeinschaft verbringt, ohne sie bei der Zollbehörde anzumelden, auch dann herangezogen werden, wenn er nicht wusste, dass sie sich unter der Ladung befinden. Zollschuldner wird auch derjenige, der von dem Organisator eines Einführschmuggels nicht eingeweiht, sondern als gutgläubiges Werkzeug benutzt worden ist, um Waren ohne Entrichtung der Einfuhrabgaben in die Gemeinschaft zu verbringen.

Der BFH hatte jetzt die Frage zu entscheiden, ob entsprechendes auch gilt, wenn verbrauchssteuerpflichtige Waren aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU nach Deutschland gelangen. In diesem Fall sei nämlich grundsätzlich die deutsche Verbrauchssteuer, ungeachtet einer entsprechenden Versteuerung der Ware in dem betroffenen Herkunftsland, zu entrichten. Etwas Anderes gelte nur, wenn es sich um Waren handele, die lediglich zum privaten Gebrauch desjenigen bestimmt sein sollen, der sie nach Deutschland bringe. Nicht geklärt war nach dem BFH bisher, ob, wie bei der Einführung aus einem Nicht-EU-Land, der Lkw-Fahrer die deutsche Verbrauchssteuer schulde, wenn er sich gar nicht bewusst war, verbrauchssteuerpflichtige Waren nach Deutschland einzuführen, weil diese ohne sein Wissen im Fahrzeug versteckt worden waren.

Diese Frage hat der Bundesfinanzhof mit dem vorliegenden Urteil bejaht.