31.03.2014

Videobeobachtung einer friedlichen Versammlung unzulässig

Wie das Oberverwaltungsgericht Münster mit Beschluss vom 23.11.2010 zum Aktenzeichen 5 A 2288/09 entschied, ist im Falle einer friedlichen Versammlung von etwa 40 bis 70 Teilnehmern die Durchführung einer polizeilichen Videobeobachtung unzulässig und verletzt die Versammlungsfreiheit der Teilnehmer. Dies gilt nach dem OVG auch bei einer bloßen Beobachtung der Versammlungsteilnehmer, ohne dass die Bilder gespeichert werden.

Im zu Grunde liegenden Sachverhalt hat die Polizei eine Versammlung während ihres gesamten Verlaufes mit einer aufnahmebereiten Kamera beobachtet. Von dieser wurden Bilder in Echtzeit auf einen Monitor in einen Kamerawagen übertragen. Bei einem unfriedlichen Verlauf sollten jederzeit Aufnahmen gefertigt werden können. Obwohl keine Bilder gespeichert worden waren, sah das Verwaltungsgericht einen Eingriff in die Grundrechte der Versammlungsteilnehmer auf Versammlungsfreiheit und auf informationelle Selbstbestimmung, der nicht durch entsprechende Regelungen des Versammlungsgesetztes gedeckt gewesen sei. Hiernach darf die Polizei Bild- und Tonaufnahmen von Teilnehmern bei öffentlichen Versammlungen nur anfertigen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen.

Das Oberverwaltungsgericht stellte hierbei fest, dass auch schon die bloße Kameraübertragung in dem bereitstehenden Kamerawagen geeignet gewesen sei, bei den Versammlungsteilnehmern das Gefühl des Überwachtwerdens mit den damit verbundenen Unsicherheiten und Einschüchterungseffekten zu erzeugen.