31.03.2014
Keine Strafbarkeit bei Benutzung eines offenen WLAN-Netzes
Das Landgericht Wuppertag hat durch Beschluss vom 19.10.2010 bestätigt, dass bei der Einwahl in ein unverschlüsseltes Funknetzwerk ein strafbares Verhalten nicht vorliege.
Zuvor hatte das Amtsgericht Wuppertal die Eröffnung eines Hauptverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts abgelehnt. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wurde durch das Landgericht Wuppertal zurückgewiesen.
Weder der Tatbestand des unbefugten Abhören von Nachrichten gemäß §§ 89 Satz 1 und 148 Abs. 1 Nr. TKG noch wegen unbefugten Verschaffens personenbezogener Daten gemäß §§ 43 Abs. 2 Nr. 3, 44 BDSG sei gegeben.
Auch ein Computerbetrug nach § 263 a StGB oder ein Erschleichen von Leistungen nach § 265 a StGB liegen nicht vor, da hinsichtlich eines ungesicherten Netzwerkes weder eine Täuschungshandlung vorgenommen wird, noch die Voraussetzungen eines heimlichen Erschleichens vorliegen.
Derjenige, der also ein offenes Netzwerk beispielsweise eines Nachbarn nutzt, um im Internet zu surfen, macht sich daher nach der Auffassung des Landgerichtes Wuppertal nicht strafbar.