31.03.2014

Unvorsätzliches Entfernen vom Unfallort

Auf die mit der Sachrüge eingelegte Revision des Angeklagten hin stellte der 4. Strafsenat des BGH das Verfahren hinsichtlich des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 154 II StPO ein, da die Urteilsgründe des LG Itzehoe das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 142 I Nr. 1 StGB nicht belegen.

Die tatsächlichen Feststellungen ergeben nicht, ob der Angeklagte die Kollision mit dem Fahrzeug des Geschädigten - eine touchierte Berührung beider Fahrzeuge - unmittelbar während des Unfallgeschehens bemerkte oder er erst bei dem späteren Halt an einer Ampel von dem Geschädigten auf den Unfall hingewiesen wurde. Es bleibt daher die Möglichkeit bestehen, dass der Angeklagte noch in Unkenntnis des Unfalls den Unfallort verließ.

Das Entfernen nicht vom Unfallort selbst, sondern von einem anderen Ort, an welchem der Täter erstmals vom Unfall erfahren hat, erfüllt jedoch nicht den Tatbestand des § 142 I Nr. 1 StGB.

BGH, Beschluss des 4. Strafsenats vom 15.11.2010 - 4 StR 413/10 (NStZ 4/2011, S. 209)