31.03.2014

Urteil gegen Berliner "Drogenarzt" aufgehoben

Der BGH hat das Urteil gegen einen Psychotherapeuten, der durch das Landgericht Berlin u.a. wegen Körperverletzung mit Todesfolge und der Überlassung von Betäubungsmitteln mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt wurde, da er mehreren Patienten in einer Gruppensitzung eine Überdosis Drogen verabreicht hatte, an deren Folgen zwei Patienten gestorben sind, aufgehoben.

Nach Feststellung des BGH liegt ein vorsätzliches Körperverletzungsdelikt nicht vor. Bei den Geschädigten handelt es sich um Drogenerfahrene, so dass ihnen das Risiko eines Drogenkonsums bekannt war. Zwar beeinträchtigt die Überdosierung der von dem Angeklagten abgewogenen Drogen die Eigenverantwortlichkeit des Selbstgefährdungsentschlusses der Opfer, begründet jedoch keinen tauglichen Anknüpfungspunkt für eine strafbare vorsätzliche Fremdschädigung, weil der Angeklagte insoweit fahrlässig handelte.

Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn dem Angeklagten eine Handlungsherrschaft in der Form zugewachsen wäre, dass er kraft überlegenen Fachwissens das Risiko besser erfasst als der Selbstgefährdende und hierdurch die Freiverantwortlichkeit des Selbstgefährdungsentschlusses der Opfer beeinträchtigt gewesen wäre.

Zudem handelte es sich bei der Psycholyse („Wachtraumerleben der Objektumgebung" durch Drogen) um eine in Deutschland wissenschaftlich nicht anerkannte Therapiemethode, so dass die Gruppenmitglieder mit besonderen medizinischen Risiken rechnen mussten. nbsp

BGH, Beschluss des 5. Strafsenats vom 11.01.2011 - 5 StR 491/10 (NStZ 6/2011, S. 341 ff.)