31.03.2014

Medien mit der Kennzeichnung „FSK 18“ im Strafvollzug

Auf die Rechtsbeschwerde eines Strafgefangenen hin hatte das OLG Koblenz die Versagung von Medien mit der Kennzeichnung „FSK 18" im Strafvollzug zu beurteilen.

Der Senat entschied, § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollG sei nicht verletzt, wenn die Strafvollzugsanstalt den Bezug und Besitz von DVDs oder anderen Trägermedien für Spielfilme oder Computerspiele davon abhängig macht, dass diese durch die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) gekennzeichnet sind. Denn ein Versagungsgrund für die Überlassung eines Gegenstands an einen Strafgefangenen gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG ist schon dann gegeben, wenn dieser generell-abstrakt geeignet ist, die Sicherheit und Ordnung der Anstalt oder die Vollzugsziele zu gefährden, und diese Gefährdung nur mit einem der Anstalt nicht mehr zumutbaren Kontrollaufwand ausgeschlossen werden könnte.

Nach Auffassung des Senats wohnt Medien mit „FSK 18"-Freigabe - unabhängig davon, ob die Klassifizierung aufgrund pornografischer, gewaltverherrlichender oder sonst fragwürdiger Inhalte erfolgt - typischerweise ein hohes Gefährdungspotential für die Sicherheit und Vollzugsziele im Sinne des § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollG inne. Diese werden nach den Prüfungskriterien der FSK deshalb von einer anderweitigen Freigabe ausgenommen, weil durch ihre Betrachtung charakterliche, sittliche und geistige Erziehung gestört werden kann.

Beschluss des 2. Strafsenats des OLG Koblenz vom 07.01.2011 - 2 Ws 531/10 (NStZ 6/2011, S. 350 ff.)