31.03.2014

Anforderungen an ein Geständnis i. R. d. sog. Deals gemäß § 257c StPO

Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Amtsgerichts Diepholz vom 26. April 2010, soweit es den Angeklagten K. betrifft, aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Ungeachtet der gesetzlichen Regelungen über die Verständigung im Strafverfahren, insbesondere § 257c StPO, sind die Tatgerichte nicht berechtigt, einem auf einer Verständigung beruhenden Urteil einen Sachverhalt zugrunde zu legen, der nicht auf einer unter vollständiger Ausschöpfung des Beweismaterials gebildeten Überzeugung beruht. Ein im Rahmen einer Verständigung abgegebenes Geständnis des Angeklagten kann dessen Verurteilung jedenfalls dann nicht tragen, wenn sich dem Geständnis nicht einmal dessen Inhalt und Umfang nachvollziehbar entnehmen lässt.

Wegen des in § 261 StPO statuierten Gebots, die für das Urteil relevanten Feststellungen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu gewinnen, muss die eigentliche Feststellung der Ergebnisse der Beweisaufnahme der Urteilsberatung vorbehalten bleiben. Eine Verständigung darf nur unter Berücksichtigung aller ansonsten auch geltenden Verfahrensregeln einschließlich der Überzeugung des Gerichts vom festgestellten Sachverhalt und der Glaubhaftigkeit eines Geständnisses. Eine Erforschung der materiellen Wahrheit ist unumgänglich. Dies ist eindeutig auch § 257c Abs. 1 S. 2 StPO zu entnehmen, der anordnet, dass der Amtsaufklärungsgrundsatz des § 244 Abs. 2 StPO unberührt bleibt. Diese Anforderungen gelten auch dann, wenn der Angeklagte im Rahmen einer Verständigung ein Geständnis ablegt. Das bei einer Verständigung regelmäßig abgelegte Geständnis hat der Tatrichter auf seine Zuverlässigkeit hin zu untersuchen.

Beschluss des 2. Strafsenats des OLG Celle vom 09.11.2010 - 32 Ss 152/10 (StraFo 5/2011, S. 185 f.)