31.03.2014

Nachträgliche Sicherungsverwahrung eines Sexualstraftäters bestätig

BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 - 5 StR 52/11

Erstmals 1989 trat der mittlerweile 43-jährige Verurteilte wegen eines Sexualverbrechens strafrechtlich in Erscheinung, sodass er die Zeit von 1990 bis 2000- auch aufgrund einer Verurteilung wegen mehrerer Vergewaltigungstatennbsp- fast durchgehend in Haft verbrachte. Das Landgericht Potsdam verurteilte ihn am 17. November 2000 unter anderem wegen erpresserischen Menschenraubes und Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und brachte ihn zugleich wegen einer diagnostizierten Borderline-Persönlichkeitsstörung in einem psychiatrischen Krankenhaus unter. Weil die Voraussetzungen einer Unterbringung nicht (mehr) gegeben waren, wurde sie im Jahr 2002 aufgehoben. Im Anschluss an die verbüßte Freiheitsstrafe hat das Landgericht Potsdam mit Urteil vom 28.nbspOktober 2010 die nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Verurteilten hat der 5. (Leipziger) Strafsenat verworfen, da es die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 entwickelten Kriterien einer hochgradigen Gefährlichkeit in Bezug auf weitere schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten und einer psychischen Störung als erfüllt ansah. Das Landgericht habe sich von einer konkreten hochgradigen Gefährlichkeit mit Blick auf die außerordentlich hohe Rückfallgeschwindigkeit der früheren Taten sowie das massiv gewaltbereite und berechnende Auftreten des Verurteilten im Strafvollzug rechtsfehlerfrei überzeugt. Trotz dass der Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts im landgerichtlichen Urteil noch nicht unmittelbar berücksichtigt werden konnte, habe sich das Vorliegen einer psychischen Störung wegen einer beim Verurteilten nach Begutachtung durch zwei psychiatrische Sachverständige festgestellten dissozialen Persönlichkeitsstörung mit paranoiden Zügen sicher entnehmen lassen.

Landgericht Potsdam - Urteil vom 28. Oktober 2010 - 23 NsV 1/10