31.03.2014
Zeitliche Grenzen eines Antrags auf Entziehung der Fahrerlaubnis
Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO ist unverhältnismäßig, wenn die dem Angeklagten angelasteten Taten schon über 2 Jahre zurückliegen und der Antrag von der Staatsanwaltschaft erst mit Klageerhebung gestellt wird.
So hat das Kammergericht am 01.04.2011 (Az. 3 Ws 153 /11) entschieden. Im entschiedenen Fall war einem am 05.08.2010 wegen Taten aus den Jahren 2003- 2008 Angeklagten mit Beschluss vom 24.01.2011 die Fahrerlaubnis nach § 111a StPO entzogen worden. Hiergegen setzte sich der Angeklagte mit einer Beschwerde zur Wehr und führte an, dass er nach den lange zurückliegenden Taten beanstandungsfrei am Verkehr teilgenommen habe. Das Gericht entschied, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis als strafprozessuale Zwangsmaßnahme verfassungsrechtlichen Grundsätzen verpflichtet sei und in diesem Fall unverhältnismäßig, da der Angeklagte in Anbetracht des langen Zeitraumes ein schützenwertes Vertrauen in den Bestand seiner Fahrerlaubnis habe. Es sei nicht ersichtlich, warum der Antrag von der Staatsanwaltschaft erst mit Klageerhebung gestellt worden war, da der Abschlussbericht des Landeskriminalamtes schon im Mai 2009 vorgelegen habe.