13.03.2014

Verbrauchsgüterkauf bei "branchenfremdem" Nebengeschäft des Verkäufers?

Der BGH entschied, mit Urteil vom 13.07.2011, Az.: VIII ZR 215/10, dass der Verkauf eines Gebrauchtwagens durch eine GmbH an einen Verbraucher grundsätzlich auch dann den Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) unterliegt, wenn es sich hierbei um ein für die GmbH "branchenfremdes" Nebengeschäft handelt.

Der Ehemann der Klägerin kaufte von der Beklagten, einer im Bereich der Drucktechnik tätigen GmbH, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung einen gebrauchten Pkw zum Preis von 7.540 Euro. Nach Übergabe und Bezahlung des Fahrzeugs erklärte der Ehemann der Klägerin im Januar 2007 die Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung mit der Begründung, die Beklagte habe ein Klappergeräusch im Motorbereich verschwiegen. Die Beklagte erwiderte, das Fahrzeug sei zum Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei gewesen, wies die Anfechtung zurück und lehnte die Rückabwicklung des Kaufvertrags ab.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns die Beklagte auf Zahlung von 7.540 Euro nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs sowie Feststellung des Annahmeverzugs in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage weitgehend stattgegeben.

Der BGH hat der hiergegen gerichteten Revision der Beklagten stattgegeben und das die Klage abweisende erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt.

Auch der Verkauf beweglicher Sachen durch eine GmbH gehört im Zweifel zum Betrieb des Handelsgewerbes der GmbH (§ 344 Abs. 1 HGB) und fällt damit, auch soweit es sich um branchenfremde Nebengeschäfte handelt, unter die Bestimmungen der §§ 474 ff. BGB über den Verbrauchsgüterkauf. Es sei nicht erforderlich, dass der Geschäftszweck der Handelsgesellschaft auf den Verkauf von Gegenständen gerichtet sei. Da die Beklagte die gesetzliche Vermutung des § 344 Abs. 1 HGB nicht widerlegt habe, handele es sich auch im vorliegenden Fall um ein Unternehmergeschäft im Sinne der §§ 14, 474 BGB, so dass der Beklagten die Berufung auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss verwehrt sei.

Gleichwohl hätte die Klage keinen Erfolg. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines Sachmangels des Fahrzeugs scheiterte daran, dass der Ehemann der Klägerin der Beklagten keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hätte. Eine Fristsetzung wäre nicht, wie das Berufungsgericht gemeint habe, im vorliegenden Fall entbehrlich. Die tatrichterlichen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Beklagte die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert hätte.

Das heißt: kaufen Sie von einem Unternehmen z. B. deren ausgemusterten Firmenwagen, muss Ihnen das Unternehmen wie ein Autohändler Gewährleistung übernehmen. Ein genereller Ausschluss jeglicher Gewährleistung ist nicht zulässig.

Sollten Sie in einem solchen Fall Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.