13.03.2014

Kaufhausbesucher müssen mit Glastüren rechnen

Das Amtsgericht München entschied mit Urteil vom 26.03.2009 zum Az.: 172 C 1190/09, dass ein verständiger Besucher eines Kaufhauses mit Glastüren im Eingangsbereich rechnen muss und nicht darauf vertrauen darf, dass er den Eingang ungehindert passieren kann. Es wies die Klage auf Schmerzensgeldzahlung der Klägerin ab, die beim Betreten des Kaufhauses mit dem Kopf an die Eingangstür gestoßen war und sich eine Gehirnerschütterung zugezogen hatte.

Die Klägerin machte geltend, dass das beklagte Kaufhaus seine Verkehrssicherungspflichten verletzt habe, da die Türen nicht hinreichend gekennzeichnet und erkennbar gewesen wären, insbesondere sollen die vorhandenen Aufkleber und Metallgriffe nicht dazu geeignet gewesen sein, die Türen hinreichend genau zu erkennen.

Die Metallgriffe befanden sich auf allen Türen und reichten nahezu über die gesamte Türhöhe, weiterhin befand sich ein breiter Metallrahmen mit dem Schriftzug der Beklagten an der Tür. Auch die Aufkleber bezüglich Pay-Back-Informationen und dem Rauchverbot seien ausreichend, um die Tür des Kaufhauses auszumachen. Weiterhin führt das Gericht aus, dass zu berücksichtigen ist, dass sich die Türen nicht im inneren des Kaufhauses befinden, sondern direkt am Eingangsbereich, gerade dort muss ein Besucher mit Glastüren rechnen.