22.09.2015
Nachträgliche Änderung der Kreuzfahrtroute berechtigt zur Reisepreisminderung
Wie das Amtsgericht München mit einer Entscheidung vom 26.03.2015 zum Az. 275 C 27 977/14 entschied, kann die nachträgliche Änderung der Reiseroute durch ein Kreuzfahrtunternehmen zu einen Minderungsanspruch führen.
Der 69-jährige Kläger aus Lübeck buchte für sich und seine Ehefrau eine Schwarzmeerkreuzfahrt zu einem Preis von 2.606,10 €.
Bei dieser Kreuzfahrt sollten die Häfen: Katakolon (Griechenland), Istanbul (Türkei), Jalta (Ukraine), Odessa (Ukraine), Constanza (Rumänien) sowie Gythion (Griechenland) angelaufen werden. Geraume Zeit vor Antritt der Reise teilte das Reisebüro dem Kläger mit, dass sich die Kreuzfahrtroute ins Schwarze Meer aufgrund der aktuellen politischen Situation geändert habe, so dass Odessa und Jalta durch die Ziele Burgas (Bulgarien), Volos (Griechenland) und Izmir (Türkei) ersetzt worden seien. Weiter heißt es in diesem Schreiben:
"Wir möchten jetzt schon vorsorglich darauf hinweisen, dass eine kostenlose Stornierung oder Umbuchung gemäß den Geschäftsbedingungen des Veranstalters ... nicht möglich ist und wir hierauf auch keinen Einfluss haben".
Der Kläger nahm dann telefonisch mit dem Reisebüro Kontakt auf und dieses bestätigte ihm nochmals, dass eine Stornierung nicht möglich sei. Er solle sich nach der Reise mit dem Reiseveranstalter in Verbindung setzen. Infolge der Abänderung der Häfen verkürzte sich die Seereiseroute um mindestens 1000 Seemeilen.
Nach Bezahlung des restlichen Kaufpreises trat der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau die Kreuzfahrt an.
Eine Stunde vor der geplanten Abreise in Istanbul wurde die Fahrt in das Schwarze Meer und damit auch die Durchfahrt durch die Dardanellen vollständig gestrichen und als Ersatz die Häfen Marramis (Türkei) und Dubrovnik (Kroatien) festgelegt. Als Grund für die Routenänderung gab der Kapitän des Schiffes einen Schlechtwetterbericht für das Schwarze Meer an.
Der Kläger forderte nach Rückkehr von der Reise von dem Kreuzfahrtunternehmen eine Reisepreisminderung i.H.v. 30 %.
Der Reiseveranstalter bot lediglich einen Gutschein für eine Reisepreisermäßigung i.H.v. 50 % auf die Kosten einer anderen Kreuzfahrt mit dem Unternehmen an. Das Kreuzfahrtunternehmen wirft dem Kläger vor, er habe vor Reiseantritt die Möglichkeit gehabt, sein Stornierungsrecht zu prüfen. Die abgeänderte Reiseroute sei keine wesentliche Leistungsänderung und außerdem habe der Kläger der ja vorbehaltlos die geänderte Reise bezahlt.
Der Kläger lehnte das Gutscheinangebot ab, der Reiseveranstalter zahlte nicht, es wurde Klage vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von 781,80 € erhoben.
Das Amtsgericht München hat der Klage stattgegeben und eine Minderung von 30 % zugesprochen.
Nach Auffassung des Amtsgerichtes München entsprach die von der Beklagten tatsächlich durchgeführte Kreuzfahrt durch das östliche Mittelmeer nicht der vom Kläger ursprünglich gebuchten Schwarzmeerkreuzfahrt mit der Durchfahrt durch die Dardanellen und der Anfahrt der Häfen Jalta und Odessa bzw. nach der ersten erfolgten Änderung der Häfen Borgas, Volos, Izmir und Constanza.
Da das Reiseunternehmen dem Kläger sowohl schriftlich als auch mündlich habe mitteilen lassen, dass er die Reise nicht stornieren kann, habe er auch nicht vorbehaltlos bezahlt. Die von der Beklagten vorgenommene Routenänderung, sowohl die erste als auch die zweite, seien nicht von den Allgemeinen Reisebedingungen der Beklagten gedeckt. Dieses sei nämlich vorliegend nicht wirksam bei Vertragsschluss mit einbezogen worden. Da der Kläger bei der Online-Buchung von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten keine Kenntnis habe nehmen können, seien diese nicht Vertragsbestandteil geworden. Der Minderungsanspruch des Klägers entfalle auch nicht wegen „höherer Gewalt", denn auch höhere Gewalt beeinträchtigt die Einstandspflicht des Reiseveranstalters nicht.
Zur Höhe der Minderung stellte das Amtsgericht fest, dass eine Kreuzfahrt eine Mischung aus kulturell landschaftlichen Höhepunkten, gepaart mit der Besonderheit der ständigen Fortbewegung auf dem Meer sei. Bei einer Kreuzfahrt, die ursprünglich in das Schwarze Meer habe führen sollen, tatsächlich aber nur im östlichen Mittelmeer durchgeführt worden sei, werde der Gesamtcharakter der Kreuzfahrt entsprechend geändert. Daher sei der Minderungsanspruch auf den Gesamtreisepreis vorzunehmen.