12.03.2014

Spontane Äußerungen nach Verkehrsunfall können berücksichtigt werden

Spontane Äußerungen unmittelbar nach dem Unfallgeschehen sind noch kein Schuldanerkenntnis. Sie können allerdings im Rahmen der Beweiswürdigung eine wichtige Rolle spielen. (OLG Saarbrücken,nbsp Urteil v. nbsp01.03.2011,nbsp 4 U 370/10).

Das Fahrzeug des Klägers war in einer verkehrsberuhigten Straße am rechten Fahrbahnrand geparkt. Als die Ehefrau des Klägers mit dem Fahrzeug anfuhr, kam es zu einem seitlichen Zusammenstoß mit dem von hinten kommenden Fahrzeug der Beklagten.

Gegenüber den den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten räumte die Fahrerin zunächst ihre Schuld ein, verweigerte aber die Unterzeichnung eines Schuldanerkenntnisses.

Der Kläger verlangte von der Beklagten und deren Versicherung Schadensersatz wegen nicht angepasster Geschwindigkeit.

Im Prozess erklärte die Ehefrau des Klägers, mit dem Fahrzeug noch gar nicht angefahren zu sein. Das Gericht betrachtete diese Aussage als unerheblich und sah in den Äußerungen der Ehefrau unmittelbar nach dem Unfallgeschehen ein Schuldanerkenntnis.

Dem trat der OLG-Senat entgegen:

Spontane Äußerungen nach einem Unfall seien nicht als Schuldanerkenntnis zu werten, wenn nicht weitere Umstände hinzuträten, die einen solch weitgehenden Erklärungswillen erkennen ließen. Dies könne beispielsweise eine schriftliche Bestätigung sein, die die Ehefrau aber hier gerade abgelehnt habe.

Im Rahmen der gerichtlichen Beweiswürdigung seien spontane Äußerungen der Unfallbeteiligten aber zu bewerten. Regelmäßig sei diesen ein starkes Gewicht beizumessen, da sie häufig noch nicht von taktischen Überlegungen eingefärbt seien. Im konkreten Fall sei das spontane Schuldeingeständnis der Ehefrau des Klägers nur vor dem Hintergrund verständlich, dass sie tatsächlich schon angefahren war. Die spätere gegenteilige Darstellung sei daher unglaubhaft.

Das bedeutet für Sie als Verkehrsteilnehmer bei Beteiligung an einem Verkehrsunfall:

  • niemals Äußerungen hinsichtlich des Unfallherganges, auch wenn es schwerfällt
  • auch bei Äußerungen gegenüber Polizeibeamten äußerst vorsichtig sein und möglichst keine Angaben zur möglichen Schuldfrage machen

Sollten Sie dennoch Probleme bei der Abwicklung eines Verkehrsunfalls haben, können Sie sich gern an unsere Kanzlei wenden.