12.03.2014

Fiktive Schadensabrechung nur nach sechsmonatiger Weiternutzung

Ein Unfallgeschädigter kann nach Ansicht des Bundesgerichtshofes die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes in der Regel nur dann fiktiv abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzt und zu diesem Zweck – falls erforderlich – verkehrssicher (teil) reparieren lässt.

Im entschiedenen Sachverhalt wären nach sachverständiger Schätzung für die Ausführung einer Reparatur Kosten in Höhe 1.916,70 € angefallen. 22 Tage nach dem Unfall veräußerte der Kläger sein Fahrzeug. Die Beklagte erstattete 1.300,00 €. Dieser Betrag ergab sich aus einem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges vor dem Unfall in Höhe von 3.800,00 € und einem Restwert in Höhe von 2.500,00 €.

Der Kläger wollte fiktiv auf Basis des Sachverständigengutachtens abrechnen.

Der BGH führte im Urteil von 05.12.2006 zum Aktenzeichen VI ZR 77/06 aus, dass dem Geschädigten grundsätzlich zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung stehen. Zum Einen die Reparatur und zum Zweiten die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges.

Der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich reparieren lasse, könne grundsätzlich den Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht wesentlich überstiegen. Der Kläger hier jedoch wolle seinen Schaden fiktiv abrechnen. Nach der Rechtsprechung des Senates könne er die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes in der Regel jedoch nur dann abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter benutze und zu diesem Zweck, falls erforderlich, ganz oder teilweise reparieren lassen.

In dieser „Behaltefrist“ von sechs Monaten dokumentiere sich das Integrationsinteresse. Im vorliegenden Fall habe der Kläger das Fahrzeug 22 Tage nach dem Unfall veräußert. Dies habe zur Folge, dass er nicht fiktiv die Reparatur abrechnen könne, sondern nur den Wiederbeschaffungsaufwand. Der Restwert sei also realisiert worden, und deshalb müsse der Kläger sich diesen mindernd anrechnen lassen.

Dieses Urteil ist für die Verkehrsunfallpraxis wesentlich, denn über die „ Sechsmonatsfrist“ und vor allem auch die Frage, ob der „Schrott“ in Abzug gebracht werden müsse, bestanden Zweifel.