12.03.2014

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Waschanlagenbetreibern

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 30.11.2004, Az.: X ZR 133/03 festgestellt, dass folgende Haftungsfreizeichnungen von Waschanlagenbetreibern, die als allgemeine Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil zwischen dem Waschanlagenbetreiber und dem Kunden werden, unwirksam sind:

  • Eine Haftung für die Beschädigung der außen an der Karosserie angebrachten Teile, wie zum Beispiel Zierleisten, Spiegel, Antennen sowie dadurch verursachte Lack- und Schrammschäden, bleibt ausgeschlossen, es sei denn, dass den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus groben Verschulden trifft.
  • Folgeschäden werden nicht ersetzt, es sei denn, dass den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus groben Verschulden trifft.

Insoweit hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobes Verschulden unwirksam ist, weil dies eine unangemessene Benachteiligung der Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine formularmäßige Vertragsbestimmung unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen.

Der Kunde darf berechtigterweise davon ausgehen, dass sein Fahrzeug, benutzt er vorschriftsgemäß die Waschanlage, so wie es ist, also mitsamt den außen angebrachten Teilen, unbeschädigt aus dem Waschvorgang hervorgehen wird. Sollte doch einmal ein Schaden auftreten, und dieser vom Waschanlagenbetreiber verschuldet sein (gleichgültig ob einfache oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt) so darf er berechtigterweise auf Schadenersatz vertrauen. Diese Erwartung ist besonders unter dem Gesichtspunkt der Risikobeherrschung gerechtfertigt, der für die Beurteilung der Angemessenheit einer Haftungsbeschränkung wichtig ist. Die Frage, ob und in welchem Maße die Verwirklichung des Risikos besser durch den Kunden oder besser durch den Verwender durch zumutbares eigenes Handeln verhindert werden kann, ist hier zu Lasten des Anlagenbetreibers zu beantworten, da nur er Schadensprävention betreiben kann. Im Übrigen hat es der Betreiber auch in der Hand, bestimmte Fahrzeugmodelle, die er für schadensanfällig hält, von der Benutzung seiner Anlage auszuschließen und dadurch sein Risiko zu verringern.