12.03.2014
Unerwünschte Werbung im Briefkasten
Das Landgericht Lüneburg hat unter dem 30.11.2011, Az.: 4 S 44/11, festgestellt, dass Postwurfsendungen gegen den ausdrücklichen Willen des Empfängers einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellen.
Diesbezüglich wurde weiter festgestellt, dass es ausreichend ist, wenn der Empfänger einem Werbeunternehmen, welches ihm wöchentlich Postwurfsendungen unadressiert zustellt, ausdrücklich mitteilt, dass er dies nicht wünscht.
Darüber hinaus ist es nicht erforderlich, dass er an seinem Briefkasten einen gesonderten Hinweis anbringe, dass er keine Werbepostsendungen wünsche.
Dem Briefkasteninhaber und Empfänger der unerwünschten Werbung steht demgemäß ein Unterlassungsanspruch nach den §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB und §§ 1 und 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG zur Seite.